Satzung des Förderverein Mini-Mäuse e.V.

Satzung des Förderverein Mini-Mäuse e.V.

§1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Mini-Mäuse.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Bonn.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. August und endet am 31.07. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

 §2 (Zweck und Gemeinnützigkeit)

  1. Der Förderverein Mini-Mäuse e.V. mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1.      die finanzielle Unterstützung von Trägern, die Kinder durch die Einrichtung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder betreuen; dies umfasst insbesondere die finanzielle Unterstützung der Kindertagesstätte Gemeinnützige Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Vereinsmitglieder können voll geschäftsfähige natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich für deren Verwirklichung einsetzen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Beitritt ist freiwillig. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglied werden. Sie unterstützen die Ziele des Vereins und übernehmen neben der Beitragspflicht keine weiteren Aufgaben. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

§4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Löschung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§5 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt sich nach einer durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Beitragsordnung.

§6 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§7 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung, welche zumindest einmal jährlich stattfindet, ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    1.    die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    2.    Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    3.    Wahl der Kassenprüfern/innen,
    4.    Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    5.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    6.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    7.    Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
    8.    weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Email-Adresse gerichtet war.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 (Vorstand)

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Geborenes Vorstandsmitglied in der Funktion des Schatzmeisters ist ein Geschäftsführer der Gemeinnützige Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§9 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.